Der Transport ins K.________ habe von der Bewachungsstation in enger Absprache mit dem K.________ organisiert werden sollen, sobald die Ärzteschaft den Beschwerdeführer aus der Bewachungsstation entlasse. Der Beschwerdeführer sei gemäss Informationsstand der Jugendanwaltschaft am 13. November 2023 um 06.30 Uhr entlassen worden und befinde sich aktuell im K.________. Mit Verfügung vom 14. November 2023 gab die Verfahrensleitung der Leitung der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Frage der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einzureichen.