Weiter verfügte sie die Fortsetzung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und der ambulanten Behandlung. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. November 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Nachentscheids der Jugendanwaltschaft vom 26. Oktober 2023. Weiter sei von der Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung abzusehen und unter Aufrechterhaltung der ambulanten Behandlung die Versetzung in eine offene Erziehungseinrichtung anzuordnen.