Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. 1.2 Mit Nachentscheid vom 26. Oktober 2023 versetzte die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer im Rahmen der mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 ausgesprochenen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung in das K.________. Weiter verfügte sie die Fortsetzung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und der ambulanten Behandlung.