Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 470 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erzie- hungseinrichtung / Versetzung in eine andere Einrichtung Beschwerde gegen den Nachentscheid der Regionalen Jugend- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2023 (BM-19-0460) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Jugendgericht) vom 3. März 2022 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Raubes (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kon- sum von Marihuana schuldig erklärt. Weiter wurde u.a. beschlossen, die mit Straf- befehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugend- anwaltschaft) vom 11. Februar 2020 ausgesprochene persönliche Betreuung durch die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungsein- richtung zu ersetzen. Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. 1.2 Mit Nachentscheid vom 26. Oktober 2023 versetzte die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer im Rahmen der mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 ausgesprochenen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung in das K.________. Weiter verfügte sie die Fortsetzung der mit Urteil des Jugendge- richts vom 3. März 2022 angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung in ei- ner geschlossenen Erziehungseinrichtung und der ambulanten Behandlung. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. November 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Nachentscheids der Jugendanwaltschaft vom 26. Oktober 2023. Weiter sei von der Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung abzusehen und unter Aufrechterhaltung der ambulanten Behandlung die Verset- zung in eine offene Erziehungseinrichtung anzuordnen. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Nachgang reichte Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf die Prüfung der aufschiebenden Wirkung am 10. November 2023 das Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 24. Oktober 2023 und den Abschlussbericht des L.________ vom 3. April 2023 ein. Die Verfah- rensleitung eröffnete am 10. November 2023 ein Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass der Beschwerde derzeit aufschiebende Wirkung zukomme und der Be- schwerdeführer im Regionalgefängnis M.________ verbleibe. Über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung werde nach Eingang der gesamten Akten entschie- den. Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte die Jugendanwaltschaft mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Regionalgefängnis M.________ befinde; er sei zuletzt auf der Bewachungsstation des Inselspitals untergebracht gewesen. Der Transport ins K.________ habe von der Bewachungsstation in enger Abspra- che mit dem K.________ organisiert werden sollen, sobald die Ärzteschaft den Be- schwerdeführer aus der Bewachungsstation entlasse. Der Beschwerdeführer sei gemäss Informationsstand der Jugendanwaltschaft am 13. November 2023 um 06.30 Uhr entlassen worden und befinde sich aktuell im K.________. Mit Verfü- gung vom 14. November 2023 gab die Verfahrensleitung der Leitung der Jugend- anwaltschaft und dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Frage der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Zudem räumte sie der Leitung der Jugendanwaltschaft Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zur Be- schwerde einzureichen. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 beantragte die 2 Leitung der Jugendanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. den Entzug der vorzeitig erteilten aufschiebenden Wirkung. Der Be- schwerdeführer sei im K.________ zu belassen. Mit Eingabe vom 20. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die mit Verfügung vom 10. Novem- ber 2023 erteilte aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten und der Beschwerde- führer sei unverzüglich in die Sicherheitshaft zurückzuführen. In Bezug auf die auf- schiebende Wirkung reichten die Leitung der Jugendanwaltschaft am 23. Novem- ber 2023 und der Beschwerdeführer am 24. November 2023 abschliessende Be- merkungen ein. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 27. November 2023 nochmals das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 28. November 2023 auf weitergehende abschliessende Bemerkungen verzichtete. Dagegen teilte er mit, dass es der Mutter des Beschwerdeführers ein grosses Anliegen sei, im vorliegenden Verfahren auf Überprüfung der Art der Wei- terführung der jugendrechtlichen Schutzmassnahme zu Wort zu kommen, weshalb er der Beschwerdekammer in der Beilage ein von ihr verfasstes Schreiben ein- reichte. Mit Verfügung vom 30. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ die Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 StPO retourniert. Zudem wurde der Beschwerde die provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen und das Gesuch um auf- schiebende Wirkung abgewiesen. 1.4 Die Leitung der Jugendanwaltschaft reichte am 5. Dezember 2023 ihre Stellung- nahme zur Beschwerde ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2023 verzichtet. 2. Zuständigkeit und Eintreten 2.1 Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren auf Erlass eines selbst- ständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Ent- scheide war zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels unter Berücksichti- gung der zur StPO – in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – ent- wickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) und aufgrund der Verweise in Art. 38 Abs. 3 JStPO auf Art. 382 StPO und in Art. 39 Abs. 1 JStPO auf Art. 393 StPO sind die Bestimmungen der StPO (Art. 379-415 StPO) auf die in der JStPO offen gelassenen Fragen analog an- wendbar. Unter Berücksichtigung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde- kammer in Anwendung des bisherigen Prozessrechts zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig (Art. 43 Bst. b JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer als betroffener Jugendlicher ist durch die Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und der ambulanten Behandlung in Verbindung mit der Versetzung in das 3 K.________ unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a JStPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. II. Sachverhalt / Vollzugsverlauf 3. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 ordnete die Jugendanwaltschaft erstmals eine vor- sorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Der Vollzug erfolgte im N.________. Mit Schlussbericht vom 6. Oktober bzw. 15. De- zember 2020 beurteilte das N.________ die Massnahme dahingehend, dass durch die geschlossene Eintrittsphase der allgemeine Zustand des Beschwerdeführers habe verbessert werden können. Nach drei Wochen sei er in der Lage gewesen, seine Fähigkeiten und Stärken zu zeigen und angemessen über seine Problembe- reiche zu sprechen. Seine Ungeduld bzw. der fehlende Bedürfnisaufschub wie auch sein Konsumdruck hätten dazu geführt, dass er sich nicht die nötige Zeit habe geben wollen, um für sich einen funktionierenden Weg zu erarbeiten. Sein Drang nach Freiheit und die damit verbundene Selbstbestimmung gekoppelt mit seinem Konsumdruck sorgten dafür, dass sich der Beschwerdeführer selbst und andere gefährde. Das selbstgefährdende Verhalten werde durch das eng strukturierte Set- ting noch mehr verstärkt, welches ein solches Ausmass angenommen habe, dass einschneidende Massnahmen nicht mehr möglich seien und er diese durch sein Verhalten torpediere. Die definierten Zielsetzungen hätten deshalb nur bedingt er- füllt werden können. Seitens des N.________ wurde deshalb festgehalten, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer in einem eng strukturierten, mit diszi- plinarischen Mitteln verbundenem Setting kaum möglich sei, da dadurch suizidale Äusserungen oder selbstgefährdendes Verhalten hervorgerufen würden. Der Be- schwerdeführer sei durch sein Delikt- und Konsumverhalten massnahmenbedürftig. Die Massnahmenfähigkeit und die Massnahmenmotivation seien eingeschränkt. Seitens des N.________ wurde deshalb die Erstellung eines forensisch- psychiatrischen Gutachtens empfohlen. Während seiner Zeit im N.________ kam es zu zwei Entweichungen und einem Fluchtversuch. 4. Am 1. Oktober 2020 wurde aufgrund suizidaler Äusserungen die sofortige Einwei- sung des Beschwerdeführers in die O.________ verfügt (Fürsorgerische Unterbrin- gung). Im Austrittsbericht vom 22. Oktober 2020 ist festgehalten, dass keine selbst- oder fremdgefährdende Verhaltensweisen hätten beobachtet werden können, wes- halb die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werde. 5. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 9. Oktober 2020 wurde vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an- geordnet. Der Vollzug erfolgte bei der Gastfamilie C.________ in D.________ (Ortschaft). Der Verlauf im N.________ habe gezeigt, dass die geschlossene Un- terbringung in Verbindung mit der Ausbildung an der P.________ für den Be- schwerdeführer überfordernd und nicht zielführend gewesen sei. Aufgrund der be- sorgniserregenden Entwicklung habe die Jugendanwaltschaft entschieden, die Un- terbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung mindestens vorüberge- 4 hend zu beenden und dem Beschwerdeführer in einer Unterbringung in einer offe- nen Erziehungseinrichtung die Möglichkeit zu bieten, seine Ziele zu erreichen. Am 21. Dezember 2020 verfügte die Jugendanwaltschaft den Wechsel in eine andere Gastfamilie. Der Beschwerdeführer habe seine Lehre als Polymechaniker an der technischen Fachschule abgebrochen und auch das ihm von der Institution Q.________ anerbotene Tagesstrukturprogramm und Arbeitstraining «Glasart» ab- gelehnt. Zunehmend habe er sich nicht mehr an Regeln und Abmachungen gehal- ten, welche mit der Gastfamilie vereinbart worden seien. So sei der Beschwerde- führer immer öfter verspätet oder gar nicht mehr in die Gastfamilie zurückgekehrt. Die Kommunikation habe nicht mehr funktioniert und aufgrund seines Drogenkon- sums habe er einen negativen Einfluss auf die übrigen Mitbewohner ausgeübt. Die Gastfamilie C.________ sei deshalb nicht mehr bereit gewesen, mit dem Be- schwerdeführer zusammenzuarbeiten. Mit der Gastfamilie E.________ habe eine weitere Gastfamilie gefunden werden können, welche sich bereit erklärt habe, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Ferner habe mit dem Verein F.________ ein Jobcoaching installiert werden können, welches den Beschwerde- führer im Berufsfindungsprozess unterstütze. 6. Für den Beschwerdeführer ordnete die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 wegen Raufhandels, Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Begünstigung, Hausfriedensbruchs etc. verur- teilt worden sei, hätten zwischenzeitlich wieder neue Ermittlungen aufgenommen werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der Massnahme lasse eine Weiter- führung des aktuellen Settings nicht mehr zu. Die definierten Massnahmenziele seien verfehlt worden. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die Richtlinien, Abmachungen und Regelungen, welche mit den jeweiligen Gastfamilien vereinbart worden seien. Er habe weiterhin keine funktionierende Tagesstruktur, delinquiere während laufender Massnahme weiter und der angestrebte Lehrbeginn per August 2021 scheine aufgrund des aktuellen Zustands des Beschwerdeführers in weiter Ferne. Angesichts dieser Ausgangslage bedürfe es nunmehr eines engen, ge- schlossenen Settings, um mit dem Beschwerdeführer wieder in Kooperation treten zu können, ihn bei der beruflichen Integration zu unterstützen, mit ihm die Sucht- problematik anzugehen und ihn schliesslich weg von der Delinquenz hin zu kon- struktiven Verhaltensweisen zu lenken. Mit den bisherigen Schutzmassnahmen hätten diese Ziele nicht erreicht werden können. Bis zum Antritt in einer geeigneten Vollzugseinrichtung wurde der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft und mit Verfü- gung vom 16. Februar 2021 schliesslich in die R.________ versetzt. Dem Austritts- bericht der R.________ ist zu entnehmen, dass sich schnell gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer eine Führungsrolle einzunehmen versucht habe. «Macht» sei für den Beschwerdeführer ein grosses Thema. Er habe verschiedene Mittel genutzt, um auf Mitarbeitende Druck auszuüben, um seine Bedürfnisse zu befriedigen und seine Ziele zu erreichen. Dies habe massive Drohungen und das «Aufstacheln» anderer Jugendlicher und deren Instrumentalisierung beinhaltet, um ihm zum Bei- spiel zur Flucht zu verhelfen. Mit dem Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Kooperationsbasis erarbeitet werden können. Dieser habe von Beginn an eine 5 persistierende Delinquenzneigung gezeigt. Die Vorgängerinstitution habe Ähnliches berichtet, weshalb sie von einem «Muster» sprächen. Im Bereich Psychologie hält der Austrittsbericht fest, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Eintritt ver- sucht habe, seine Bedingungen zu diktieren und für sich Vorteile auszuhandeln. Ein grosses Anliegen des Beschwerdeführers seien seine Medikation und das Ver- langen nach Valium gewesen. Er habe eingeräumt, für den Transport vorgängig Valium geschmuggelt zu haben. Am Tage des Transports habe er drei Valium ge- nommen, was den sedierten Eindruck beim Eintritt erkläre. Auf der Gruppe habe er sofort eine dominante Anführerrolle übernommen und wesentlich zur negativen Gruppendynamik beigetragen. Dazu hätten unter anderem provokative Machtde- monstrationen dem Team gegenüber sowie bedrohlich wirkendes Auftreten, wenn jemand anderer Meinung gewesen sei, gehört. Weiter sei der Beschwerdeführer – nicht mal eine Woche im Haus – massgebend an der Aufhetzung der Gruppe einer Mitarbeiterin gegenüber beteiligt gewesen. Seine Agitation habe seinen Höhepunkt am 27. Februar 2021 gefunden, als er einen Fluchtversuch unternommen und auch Mitjugendliche dazu angestiftet habe, ihm zu helfen. Als der Fluchtversuch miss- glückt sei, habe sich der Beschwerdeführer mit Steinen bewaffnet und so versucht, seine Flucht zu erzwingen. Um die Situation zu deeskalieren, habe das Team vor- dergründig zugestimmt. Eine offene Kommunikation sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Die Polizei habe hinzugezogen werden müssen. Der Be- schwerdeführer habe es nicht vermocht, für sein Handeln Verantwortung zu über- nehmen und die Sanktion zu akzeptieren. Daher sei er von der Polizei ins Eintritt- szimmer begleitet und schliesslich in das Regionalgefängnis M.________ zurück- verlegt worden. Die R.________ schätzte die Gesamtsituation derart ein, dass sich der Beschwerdeführer für pädagogische oder psychotherapeutische Interventionen von Beginn weg nicht empfänglich gezeigt habe. Die von ihm in der Vergangenheit angegebenen Sinnestäuschungen (optische und akustische Halluzinationen) hätten nicht beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe während des ge- samten Aufenthalts durch seine zielgerichteten und planerischen Fähigkeiten im- poniert. Auch habe er jederzeit bei hohem Erregungsniveau und unter Stress ge- ordnet und gezielt vorzugehen vermocht. Hinweise für desorganisiertes Denken und Handeln seien nicht beobachtbar. Die Hypothese einer präpsychotischen Ent- wicklung könne deshalb nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer habe viel- mehr den Eindruck vermittelt, die Angaben hinsichtlich der angegebenen Wahr- nehmungsstörungen gezielt für seine Zwecke einzusetzen. Diese Umstände ver- unmöglichten einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Institution. Es werde die Etablierung einer engen therapeutischen Begleitung empfohlen. Die immer wiederkehrenden «Machtkämpfe» erschwerten den Aufbau einer Basisbeziehung im Bereich Sozialpädagogik. Es sei die Aufnahme in das K.________ zu prüfen. 7. Am 9. März 2021 verfügte die Jugendanwaltschaft die Versetzung des Beschwer- deführers in das S.________. Der Eintritt erfolgte am 10. März 2021. Aus dem Be- obachtungsbericht vom 25. Juni 2021 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ und ruhig gezeigt, aber gleichzeitig schnell seine Bedürfnisse angemel- det habe. Sie hätten den Beschwerdeführer als einen freundlichen, offenen, auf- merksamen und gesprächigen Jugendlichen mit angemessenen Umgangsformen erlebt. Gleichzeitig habe sich beobachten lassen, dass er Einfluss auf andere Ju- 6 gendliche gehabt habe, sowohl in unterstützender als auch in strategischer Funkti- on, um seinen Bedürfnissen nachzukommen. Dabei sei es für ihn auch ein Mittel gewesen, hinter dem Rücken der Mitarbeiter Jugendliche unter Druck zu setzen. Der Beschwerdeführer sei auch fähig gewesen, Kritik anzunehmen und umzuset- zen, was seiner hohen Anpassungsfähigkeit geschuldet gewesen sei. Wenn etwas nicht seiner Vorstellung entsprochen habe, habe er oft genervt reagiert und Kritik geübt. Dementsprechend sei auch in Bezug auf seine emotionale Stabilität immer wieder sichtbar gewesen, dass er durchaus laut und aufgebracht habe reagieren können, wenn er sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Ansonsten hätten sie ihn als durchaus ausgeglichenen und aufgeweckten Jugendlichen erlebt, der sich gut selbst habe beruhigen können. Es sei immer wieder deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer in Widerstand gegangen sei, wenn er sich fremdbestimmt ge- fühlt habe; er habe ein hohes Autonomiebedürfnis. Die Ziele, welche der Be- schwerdeführer verfolgt habe, seien nicht immer regelkonform gewesen. So insbe- sondere hinsichtlich seines Konsumverhaltens, bei dem deutlich geworden sei, dass Strafen keine Wirkung hätten. Er habe wenig ernsthafte Bereitschaft für eine Auseinandersetzung mit den eigenen Problembereichen gezeigt, sondern Konfron- tationen durch vordergründig angepasstes Verhalten vermieden. Dabei sei immer wieder ersichtlich gewesen, dass er dabei strategisch und überlegt vorgegangen sei, indem er viel geredet habe, auf Nebenschauplätze ausgewichen sei oder mit seinen Fragen versucht habe, sein Gegenüber zu verwirren. Zusammenfassend sei der Aufenthalt geprägt gewesen von Vermeidungsstrategien und Anpassungs- oder Regelverstössen. Sanktionen hätten keinen Einfluss auf ihn gehabt. Er sei ober- flächlich und bagatellisierend geblieben, wenn es um seine Problembereiche ge- gangen sei, habe mit Charme agiert, wenn er etwas habe erreichen wollen, oder mit Wut, wenn er sich zu Unrecht kritisiert oder in Frage gestellt gewähnt habe. Der Aufenthalt habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer massnahmenbedürftig sei. Aufgrund seiner Fähigkeit sich anzupassen, werde die Massnahmenfähigkeit als gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer sei hoch gefährdet, erneut Gewaltdelikte zu verüben und weiterhin in einem selbstgefährdenden Mass Suchtmittel zu kon- sumieren. Um das Risiko der Fremdgefährdung zu minimieren, werde eine Unter- bringung im K.________ empfohlen. 8. Mit Gutachten vom 1. April 2021 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch eine Traumafolgestörung aufgrund der Kriegserlebnisse psychisch belastet sei. Weiter sei er abhängig von Cannabis und grundsätzlich gefährdet für den Missbrauch psychotroper Substanzen. Er erlebe gemäss seinen Aussagen zufolge Phänomene im Sinne von optischen und akustischen Halluzinationen, die zum ak- tuellen Zeitpunkt diagnostisch nicht abschliessend einzuordnen seien. Es werden folgende psychische Störungen diagnostiziert: - Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11) - Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10; F91.2) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10; F12.2) 7 - Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10; F2) - DD: Prodromalphase - DD: Drogeninduzierte psychische Störung (ICD-10; F1x5, Substanz nicht abschliessend zu definieren) - Tic-Störung (ICD-10: F95). Die psychische Empfindlichkeit des Beschwerdeführers wird als insgesamt belastet beurteilt. Die dissoziale Entwicklung überlagere diese allerdings aktuell und gefähr- de die Entwicklung des Beschwerdeführers erheblich. Es bestehe ein erhöhtes Ri- siko, dass er weiterhin Straftaten begehe. Dies aufgrund der Störung des Sozial- verhaltens, der Abhängigkeit von Cannabis und der der beeinträchtigten Persön- lichkeitsentwicklung zuzuschreibenden Risikoeigenschaften Dissozialität, isolierte Manipulationsfähigkeit, chronische Gewaltbereitschaft und Suchtproblematik. Die bislang fehlende Beeinflussbarkeit, die mangelnde Auseinandersetzung und Ein- sicht sowie die fehlende Distanzierung vom delinquenten Verhalten wögen im Zu- sammenhang mit dem Rückfallrisiko ebenfalls schwer. Gemäss Gutachten wird ein ambulantes Setting nicht empfohlen. Allenfalls wäre an eine ambulante Therapie in Kombination mit einer offenen Unterbringung zu denken. Es werde aus gutachterli- cher Sicht aber an der Erfolgsaussicht einer solchen Variante gezweifelt. Der Be- schwerdeführer habe bisher hinsichtlich aller Interventionen wenig Durchhaltever- mögen, Frustrationstoleranz und Veränderungsbereitschaft gezeigt. Für Unterbrin- gungen aller Art fehle ihm die Bereitschaft. Daher bestünden aus gutachterlicher Sicht erhebliche Zweifel, ob eine offene Unterbringung aktuell zielführend sein kön- ne bzw. es müsse damit gerechnet werden, dass eine solche Massnahme innert kürzester Zeit abgebrochen werden müsse, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf die Massnahme einlasse. Eine Massnahmenbereitschaft sei bislang nicht zu erkennen gewesen. Eine Massnahme sei grundsätzlich auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchzuführen, wobei er ein geschlossenes und sehr eng strukturiertes Setting benötige. Es werde deshalb eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers empfohlen. Öffnungen sollten idealerweise erst erfolgen, wenn der Beschwerdeführer eine Veränderungsmotivation für sich habe entwickeln können und er eine Idee davon habe, wie ein alternativer Weg zur bisherigen kri- minellen Entwicklung aussehen könnte. 9. Mit Verfügung vom 23. August 2021 erfolgte die Versetzung des Beschwerdefüh- rers ins L.________. Mit dem Vollzug der vorsorglichen Unterbringung in der ge- schlossenen Erziehungseinrichtung L.________ sollten die Empfehlungen des Gutachtens umgesetzt und eine Berufsausbildung für den Beschwerdeführer er- möglicht werden. Schliesslich beantragte die Jugendanwaltschaft dem Jugendge- richt am 23. September 2021 die Unterbringung in einer geschlossenen Erzie- hungseinrichtung. Zusätzlich zur Unterbringung sei für den Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung anzuordnen. Gemäss Verlaufsbericht vom 8. Februar 2022 wurde aufgrund der wiederholten Fluchten entschieden, den Beschwerdeführer bis zur Gerichtsverhandlung in der geschlossenen Abteilung zu sichern. Ob bis zuletzt daran festgehalten werde, werde fortlaufend geprüft. Dem Beschwerdeführer sei es 8 wiederholt gelungen, seine vorhandenen Ressourcen zu aktivieren, diese aber bis- her nicht über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Es falle ihm unter an- derem aufgrund seiner misstrauischen Haltung schwer, sich auf eine psychothera- peutische Unterstützung zur Bewältigung seiner (psychischen) Probleme einzulas- sen. Der Fokus der Behandlung werde deshalb auf der Ebene des Bedarfs künftig auf die genannten Risikobereiche resp. -eigenschaften gelegt. Des Weiteren seien familientherapeutische Gespräche indiziert, um das System deutlich zu entlasten, was ein wichtiger Bestandteil auch der Arbeit mit dem Beschwerdeführer selber sei. Im Bereich des Alltags werde darauf geachtet werden müssen, dass er bei Regelü- berschreitungen umgehend eingeschränkt werde. Ein Nachlassen in der Konse- quenz könnte vom Beschwerdeführer umgehend ausgenutzt werden. Des Weiteren werde aktuell eine externe Betreuung resp. Begleitung abgeklärt. Diese könnte zu- sätzlich dazu führen, dass er Entlastungsmomente erfahre und somit den Fokus wieder vermehrt auf die Arbeit innerhalb des L.________ legen könne. Ob dies den gewünschten Erfolg bringe, werde sich erst in den kommenden Wochen zeigen. Es werde aufgrund des Risikos und des Behandlungsbedarfs eine Weiterführung der Massnahme im L.________ befürwortet. Ob sich der Beschwerdeführer auf das Angebot einlassen könne, werde sich im weiteren Verlauf zeigen. 10. Mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 wurde beschlossen, die mit Straf- befehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugend- anwaltschaft) vom 11. Februar 2020 ausgesprochene persönliche Betreuung durch die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungsein- richtung zu ersetzen. Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Zur Begründung ist unter anderem festgehalten, dass die Art und Ausprägung der de- liktsrelevanten Problembereiche, die bisher ausgebliebenen deliktspräventiven Er- folge, die kaum existente Veränderungsbereitschaft, die hohe Rückfallgefahr, die bis anhin nicht gelungene berufliche Integration sowie die nur gering ausgeprägten Ressourcen im Bereich Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen nahelegten, dass die Rückkehr in ein offenes stationäres Behandlungssetting zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgreich wäre. Hinter den Versicherungen des Beschwerdefüh- rers, sich auf die Massnahme einlassen zu wollen, habe die Gutachterin reine Lip- penbekenntnisse vermutet, was denn vor dem Hintergrund der bisherigen Erfah- rungen mit dem Beschwerdeführer auch nicht erstaune, werde bedacht, dass er sich weder in den Gastfamilien C.________ und E.________ (Herbst/Winter 2020) noch in der N.________ und der R.________, im S.________ oder im offenen Be- reich des L.________ habe beweisen und den Rahmen durchhalten können. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer gemäss Gutachterin nicht fähig, sich auf die Massnahme einzulassen, sofern er irgendwelche Ausweichmöglichkeiten sehe. Diese Besorgnis sei begründet, denn die Massnahmenbiografie des Beschwerde- führers sei gezeichnet von Fluchten und Fluchtversuchen. Erst mit der Rückkehr auf die geschlossene Abteilung per 14. Januar 2022 habe den ständigen Kurven- gängen ein Ende gesetzt werden können. In einem offenen Rahmen wären somit die berufliche Eingliederung und psychiatrische Behandlung ständigen Unter- brüchen unterworfen. Konstanz und Kontinuität würden aber als unabdingbare Pfei- ler betrachtet, um beim Beschwerdeführer eine genügende Massnahmenbereit- schaft aufzubauen. Erst wenn der Beschwerdeführer zur Ruhe kommen könne, sei 9 er auch ausbildungsfähig. Die Massnahmenbedürftigkeit ergebe sich in Bezug auf die geschlossene Unterbringung als auch in Bezug auf die ambulante Behandlung. Daneben wurden die Massnahmenfähigkeit und -willigkeit bejaht. 11. Das L.________ ist zum Schluss gelangt, dass infolge der zahlreichen Kurvengän- ge (letztmals auf der Flucht seit dem 2. Februar 2023) keine therapeutische und sozialpädagogische Entwicklungsarbeit möglich sei, weshalb sie den Beschwerde- führer zur Verfügung stellte. Die Jugendanwaltschaft ordnete daraufhin mit Verfü- gung vom 31. März 2023 Sicherheitshaft an. Bezugnehmend auf die Empfehlungen des Gutachtens vom 1. April 2021 stellte sich der Jugendanwaltschaft die Frage des weiteren Vollzugs der Massnahme, weshalb sie ein weiteres Gutachten in Auf- trag gab. 12. Mit Gutachten vom 1. September 2023 beurteilten die Gutachter den Massnah- menverlauf seit der Erstbegutachtung äusserst kritisch. Die Ursachen ordneten die Gutachter zu einem grossen Teil, aber nicht ausschliesslich, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu. Die Unruhe im Verlauf scheine teilweise auch in seinem Umfeld zu liegen. Es sei den Gutachtern nicht verborgen geblieben, dass sich die Wahrnehmungen zum Beschwerdeführer zum Teil grundlegend voneinander unter- schieden und Uneinigkeiten und Unstimmigkeiten über das Vorgehen und den Um- gang mit ihm bestanden hätten. Auch dieser Umstand könne letztendlich wiederum auf den Beschwerdeführer selbst zurückgeführt werden, da es ihm bekanntermas- sen sehr gut gelungen sei, sein Umfeld für sich und vor allen für seine Anliegen einzunehmen. Als zentral ungünstig betrachteten die Gutachter, dass das anfäng- lich geschlossene Setting sehr schnell geöffnet worden war, längst bevor – wie im Erstgutachten betont – die Problemeinsicht und Massnahmenbereitschaft des Be- schwerdeführers hätten gefördert werden können. Kritisch beurteilt werde auch die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Instanzen, die nicht zuträglich dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die für ihn schwierigen und gleichzeitig so wichtigen Schritte zu einer verbesserten Massnahmenbereitschaft habe machen können. Die verschiedenen Fachpersonen hätten ihm zudem weitere Möglichkeiten eröffnet, Personen für seine Bedürfnisse zu instrumentalisieren. Der Beschwerde- führer habe vom aktuellen Massnahmenverlauf nicht profitieren können. Weder im pädagogischen noch im therapeutischen Bereich seien wesentliche und relevante Fortschritte festzustellen. Es habe weder eine Auseinandersetzung mit der bisheri- gen Delinquenz noch mit den eigenen Problembereichen stattgefunden. Der Be- schwerdeführer habe seine Energie für den Widerstand gegen die Massnahme an- statt für die Auseinandersetzung mit sich selbst genutzt. Zur Persönlichkeitsentwicklung stellten die Gutachter fest, dass sich der Be- schwerdeführer von seiner Persönlichkeit her insofern hätte weiterentwickeln sol- len, als dass er Einsicht und Veränderungsbereitschaft sowie realistische Perspek- tiven hätte entwickeln sollen. Weiter hätten sich sein Durchhaltevermögen verbes- sern, seine Ressourcen festigen und prosoziale Verhaltensmuster ausbauen sol- len. In der Therapie hätte er sich mit seinen Risikoeigenschaften auseinanderset- zen und die Deliktsprävention vorantreiben sollen. Die gewünschte Entwicklung habe nicht stattgefunden. Seine problematischen Verhaltensweisen und Persön- 10 lichkeitsanteile seien weiterhin vorhanden; sein hohes Autonomiebedürfnis und die entsprechende Manipulation seiner Lebensumstände und seines Umfeldes nach eigenen Vorstellungen und Regeln, die fehlende Problemeinsicht, das Abschieben von Verantwortung auf andere oder die Umstände etc. hätten sich im Gegenteil im Rahmen der Unterbringung im L.________ eindrücklich gezeigt. Der Beschwerde- führer habe weiterhin nicht verstanden, dass und in welcher Form er an sich arbei- ten sollte. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass er keinen umfassen- den Reifungsprozess durchlaufen habe. Es sei ihm jedoch gelungen, sich von ge- walttätigem Durchsetzen weitgehend zu distanzieren. Dagegen müssten die im Erstgutachten beschriebenen manipulativen und dissozialen Eigenschaften als wei- ter verfestigt beurteilt werden. Die im Erstgutachten genannte Risikoeigenschaft der «Dissozialität» werde als weiterhin gegeben beurteilt. Die damals zusätzlich konstatierte «isolierte Manipulationstendenz» werde inzwischen vollständig der Dissozialität zugeordnet. Die «chronifizierte Gewaltbereitschaft» stehe nicht mehr im Vordergrund. Es wäre aber verfrüht, sie als nicht mehr vorhanden zu bezeich- nen. Die «Suchtproblematik» sei weiterhin als Risikoeigenschaft gegeben. Zur Diagnose wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Begutachtung psychisch weitgehend stabil gezeigt habe. Insgesamt wür- den dem Beschwerdeführer die Diagnosen der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), der Cannabisabhängigkeit (gegenwärtig abstinent, aber in be- schützender Umgebung, ICD-10: F12.21) und der Farbsinnstörung im Sinne einer Rot-Grün-Schwäche (ICD-10: H53.5) gestellt. Das aktuelle Risiko für erneute Gewaltdelikte wird als moderat bzw. mittelgradig (Stufe 3 von 5) beurteilt; ebenso das Risiko für erneute Raubdelikte (Stufe 3 von 5). Die Rückfallgefahr für weitere Eigentumsdelikte/Hausfriedensbruch wird als mittel- gradig bis deutlich eingestuft (Stufe 4 von 5). Die Wahrscheinlichkeit für erneute Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz scheinen in deutlichem Ausmass (Stufe 4/5 von 5) vorzuliegen. Die insgesamt verbesserte Legalprognose stehe je- doch auf dünnem Eis. Dies vor allem deshalb, weil diese in erster Linie Folge eines altersbedingten Reifungsprozesses sei. Abgesehen davon habe keine Entwicklung festgestellt werden können, welche für eine nachhaltige Risikoentwicklung spreche. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der deliktspräventiven Reaktions- fähigkeit im Falle einer Risikoentwicklung in Bezug auf alle relevanten Deliktskate- gorien. Die Gutachter erachten die Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor als gegeben. Der Massnahmenwille liege dagegen nicht vor und die Mass- nahmenfähigkeit sei stark beeinträchtigt. Es müsse festgestellt werden, dass die damals als relevant definierten Inhalte weitgehend nicht oder nicht genügend hät- ten bearbeitet werden können. Der Einstieg in die deliktsorientierte Auseinander- setzung scheine weder im therapeutischen noch im sozialpädagogischen Bereich gelungen zu sein. Suchtspezifische Elemente hätten zumindest soweit etabliert werden können, als dass der Beschwerdeführer in seinem vorübergehenden Be- streben, abstinent bleiben zu wollen, habe unterstützt werden können. Eine nach- haltige Auseinandersetzung mit dieser Thematik scheine aber nicht stattgefunden zu haben. Der Kern der Problematik liege darin, dass es dem Beschwerdeführer 11 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht gelungen sei, ein adäquates Problem- verständnis zu entwickeln und daraus eine entsprechende Bereitschaft abzuleiten, an sich zu arbeiten und dafür Einsatz zu leisten. Daher habe seit der ersten Begut- achtung auch hinsichtlich Massnahmenprozess kaum eine Veränderung bzw. eine Verbesserung zu früheren Massnahmen stattgefunden. In diesem Zusammenhang halten die Gutachter nochmals kritisch fest, dass der Beschwerdeführer dafür un- genügend lange im geschlossenen Setting verblieben war. Angesichts des ausbleibenden Erfolgs des offenen Settings und vor allem vor dem Hintergrund der wiederholten Entweichungen dränge sich vorderhand ein ge- schlossener Massnahmenvollzug auf. Allerdings gebe es Aspekte dieser Variante, die kritisch zur Diskussion gestellt werden müssten. Die Gutachter präsentieren deshalb zwei Varianten: Zur ersten Variante halten sie nochmals fest, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit kaum weiterentwickelt habe. Seine Entwicklung sei am ehes- ten mit altersbedingten Reifeprozessen zu erklären, weshalb die Rückfallgefahr für Gewalt- und Raubdelikte im Vergleich zu früher als reduziert eingeschätzt worden sei. Dabei handle es sich um eine fragile Verbesserung, denn angesichts der feh- lenden konkreten deliktspräventiven Fortschritte bzw. aufgrund des fehlenden Ein- blicks in jene Prozesse und Mechanismen sei unklar, mit welchen Strategien und Vorgehensweisen der Beschwerdeführer einer ansteigenden Risikoentwicklung et- was entgegensetzen würde. Dies wiederum führe zur Vermutung, dass zum Bei- spiel im Zuge zunehmender Belastungen, Unzufriedenheit und Frustrationen die Hemmschwelle für Gewaltdelikte wieder sinken könnte. Mithin bestünden erhebli- che Unsicherheiten bezüglich der weiteren Entwicklung. Solle dieser Unsicherheit entgangen werden, sei eine geschlossene Unterbringung zu bevorzugen. Diesbe- züglich sei das K.________ sowohl für inhaltliche Themen als auch für den Um- gang mit einem Persönlichkeits- und Risikoprofil wie demjenigen des Beschwerde- führers geeignet. Angesichts des Risikoprofils und der damit verbundenen Schwie- rigkeiten bzw. Auffälligkeiten benötige der Beschwerdeführer ein konstantes, unver- rückbares, kontrollierendes und gleichzeitig unterstützendes Umfeld, in welchem er immer wieder auf seine eigenen Themen zurückgeführt und an seinen Problembe- reichen gearbeitet werde. Unter diesen Voraussetzungen wäre es grundsätzlich möglich, dass eine nachhaltige Auseinandersetzung mit den problematischen Per- sönlichkeitsanteilen des Beschwerdeführers geführt werden könnte. In einem am- bulanten Setting wäre diese Einflussnahme nicht gegeben. Dieser grundsätzlichen Möglichkeit stünden jedoch die bisherigen Massnahmenerfahrungen entgegen, weshalb die Erfolgsaussichten kritisch zu beurteilen seien. Das Vorgehen, welches die Gutachter in der zweiten Variante skizzieren, basiert auf der Annahme, dass ein moderates Rückfallrisiko – auch abhängig von den zu erwartenden Delikten – grundsätzlich ein ambulantes Setting erlauben würde. Bei dieser Variante werde in Kombination mit dem «lediglich» mittelgradigen Rückfallri- siko vor allem die noch recht unsichere Erfolgsaussicht einer geschlossenen Un- terbringung in den Vordergrund gestellt. Diese Variante sehe ein ambulantes Set- ting vor. Konkret böte sich vermutlich eine Wohnform in einer eigenen Wohnung oder einem Zimmer an. Voraussetzung für dieses Prozedere wäre jedoch, dass der 12 Beschwerdeführer eng in der Alltags- und Freizeitgestaltung sowie hinsichtlich ei- ner Tagesstruktur begleitet würde, bspw. durch einen Coach. Dabei wäre es eine zentrale Aufgabe des Coaches, den Beschwerdeführer bei Abweichungen von Vereinbarungen und Zielverhalten konsequent und beständig zu konfrontieren und das Einhalten von Vereinbarungen einzufordern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Va- riante wäre, dass dem hohen Autonomiebedürfnis des Beschwerdeführers entge- gengekommen würde und er die von ihm eingeforderte Chance bekäme zu bewei- sen, dass er die engen Massnahmenstrukturen nicht benötige und er sein Leben durch eigenen Willen in den Griff bekomme. Diese Variante berge aber auch er- hebliche Risiken: Der Beschwerdeführer habe bisher nicht gezeigt, dass er Freihei- ten in gewünschter Form zu nutzen wisse. Er habe sich in der Vergangenheit auch nicht an minimale Anforderungen gehalten, habe delinquiert und in teilweise hohem Ausmass konsumiert. Es sei damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer ei- ne betreute Wohnform nach eigenen Vorstellungen ausgestalten würde, er die Un- terstützung höchstens dann nutzen würde, wenn er selbst darin gerade Bedarf se- he. Die Wahrscheinlichkeit, dass er Regeln und Freiheiten nach eigenen Vorstel- lungen ausgestalten würde, sei hoch. Schliesslich sei selbst bei relativ günstigem Verlauf nicht damit zu rechnen, dass er hinsichtlich seiner problematischen Anteile Fortschritte machen würde, da er sich einer kritischen Auseinandersetzung wohl wie bisher entziehen würde. Eine Auseinandersetzung mit den Risikoeigenschaften und der Delinquenz wäre im ambulanten Setting wohl noch schwieriger möglich, da er sich dieser noch leichter entziehen könnte. Auf eine zunehmende Risikoentwick- lung könnte bei dieser Variante kaum mehr wirksam eingewirkt werden. 13. Von der T.________ liegt ein Bericht vom 22. Mai 2023 vor, der über die persönli- che Betreuung des Beschwerdeführers seit dem 7. Februar 2022 Auskunft gibt. Das Jugendcoaching habe faktisch begonnen, als der Beschwerdeführer in das L.________ versetzt worden sei. Insgesamt wird festgehalten, dass es dem Be- schwerdeführer angesichts seines Lebenslängs- und Querschnitts nicht gelungen sei, eine Einstellungsänderung hin zur Verantwortungsübernahme für die vor allem langfristigen Konsequenzen des eigenen Verhaltens herbeizuführen. Vielmehr ha- be sich ein ausgeprägt widerständiges Verhalten gegen die Massnahme vor dem Hintergrund seines ausgeprägten Kontroll- und Selbstbestimmungsbedürfnisses gezeigt, welches durch die Settings «getriggert» worden sei. III. Rechtliche Beurteilung 14. Vorbringen der Parteien 14.1 Nachdem die Jugendanwaltschaft in ihrem Nachentscheid vom 26. Oktober 2023 zunächst den Vollzugsverlauf und das forensisch-psychologische Verlaufsgutach- ten vom 1. September 2023 zusammenfassend wiedergegeben hatte, hielt sie die sich aus ihrer Sicht präsentierenden Vor- und Nachteile zu den im Gutachten er- wähnten zwei Massnahmenvarianten fest. Zur Begründung, weshalb die Unterbrin- gung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung fortzusetzen sei, führte sie aus, dass die Vorteile des Settings im K.________ deutlich überwögen: Auch wenn sich der Beschwerdeführer heute psychisch stabiler darstelle als zum Zeitpunkt des 13 Erstgutachtens, dürfe nicht ausgeblendet werden, dass sich die Dissozialität und die manipulativen Eigenschaften weiter verfestigt hätten. Erstmals sei beim Be- schwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) diagnosti- ziert worden. Nach wie vor bestehe eine Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltdelik- te von 58% in den nächsten fünf Jahren. Die Verbesserung des Rückfallrisikos sei gemäss Gutachten fragil bzw. stehe auf dünnem Eis, da diese einzig auf einem al- tersbedingten Reifungsprozess gründe. Die Gewaltproblematik sei nicht überwun- den und die Gewaltanwendung stelle situativ nach wie vor eine legitime Verhal- tensoption dar. Die Fähigkeit zur Selbstkontrolle erscheine nur gering ausgeprägt. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, da eine grundsätzliche deliktsprä- ventive Veränderungsbereitschaft nur beschränkt vorhanden sei. Angesichts dieser Ausgangslage sei damit zu rechnen, dass im Zuge zunehmender Belastungen, Un- zufriedenheit und Frustrationen die Hemmschwelle für Gewaltdelikte wieder sinken könnte. Auf eine zunehmende Risikoentwicklung könne im Rahmen eines ambu- lanten bzw. offenen Settings kaum mehr wirksam eingewirkt werden. Das hohe Autonomiebedürfnis des Beschwerdeführers sei der Jugendanwaltschaft bekannt und soweit möglich berücksichtigt worden und der Beschwerdeführer sei bei der Massnahmenplanung mit einbezogen worden. Trotz Einbindung in die Massnahmenplanung sei es nicht gelungen, die Widerstände des Beschwerdefüh- rers gegen die Massnahme mittel- oder langfristig abzubauen. Mit Widerstand sei deshalb auch beim Eintritt in das T.________ zu rechnen. Zwar ziehe der Be- schwerdeführer diese Variante dem K.________ vor. Es gebe allerdings keine Hinweise dafür, dass diesmal die Massnahmenakzeptanz nachhaltig wäre, im Ge- genteil. Bei der Gutachtenseröffnung und bei der Besprechung des Gutachtens sei aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Schlussfolge- rungen der Gutachterin einverstanden erklärt habe. Er sei bereits da in den Wider- stand getreten und habe eigene Problemanteile verneint. Er habe weder eine Not- wendigkeit für eine Tagesstruktur bzw. eine Ausbildung im geschützten Rahmen noch für eine Therapie im eigentlichen Sinne gesehen. Eine Bereitschaft für eine deliktsorientierte Auseinandersetzung im therapeutischen Sinne sei nach wie vor nicht erkennbar. Angesichts dieser Ausgangslage sei der Aufbau eines massiven Widerstands auch bei der Variante des T.________ vorprogrammiert, sobald die eigentliche sozialpädagogische und therapeutische Arbeit beginne. Der Vorteil der (höheren) Massnahmenakzeptanz gegenüber der Variante des K.________ fiele weg mit dem Unterschied, dass im Rahmen der Struktur, welche ein offenes Set- ting im T.________ biete, dieser Problematik kaum Einhalt geboten werden könnte. Insgesamt seien die von der Gutachterin gestellten Bedingungen für eine offene Unterbringung im Sinne der Variante des T.________ sehr hoch. Eine Einsicht, welche ureigenen Problembereiche dringend bearbeitet werden müssten und was es dazu bedürfe, sei nicht vorhanden. Die Versetzung ins K.________ im Rahmen der vom Jugendgericht angeordneten Schutzmassnahme der geschlossenen Unterbringung in einer Erziehungseinrich- tung sowie die Weiterführung der ambulanten Behandlung seien notwendig und verhältnismässig. Ausgehend von den gestellten Diagnosen, der fehlenden Krank- heitseinsicht und damit einhergehend der fehlenden Bereitschaft, sich mit den ei- 14 genen Problemanteilen auseinanderzusetzen, der hohen Manipulationstendenz und auch mit Blick auf die nach wie vor hohe Rückfallgefahr könne die notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden. Die bereits im Erst- gutachten als relevant definierten Inhalte hätten bis heute weitgehend oder nicht genügend bearbeitet werden können und es sei dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen, ein adäquates Problemverständnis zu entwickeln und daraus eine entspre- chende Bereitschaft abzuleiten, an sich zu arbeiten und dafür Einsatz zu leisten. Die Chancen, dass die geforderte Bereitschaft im Rahmen einer längeren ge- schlossenen Phase gelinge, beurteile die Gutachterin als besser. Das K.________ sei sowohl für die massgebenden inhaltlichen Themen als auch für den Umgang mit einem Persönlichkeits- und Risikoprofil wie demjenigen des Beschwerdeführers geeignet. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ändere daran nichts. 14.2 Mit Beschwerde vom 9. November 2023 rügt der Beschwerdeführer, dass sich die geäusserten Befürchtungen der Gutachterin im Erstgutachten betreffend die dro- henden Rückfalltaten weder während des offenen Vollzugs im L.________ noch im Rahmen der verschiedenen Entweichungen des Beschwerdeführers bewahrheitet hätten. Der Beschwerdeführer scheine durchaus in der Lage gewesen zu sein, Konflikte zu vermeiden und seine Emotionen adäquat zu regulieren. Dass sich der Beschwerdeführer in deliktischer Hinsicht seit knapp drei Jahren nichts Relevantes habe zu Schulden kommen lassen, sei demnach entweder auf eine Ungenauigkeit der damals angewandten Prognoseinstrumente zurückzuführen oder auf ein unan- gemessenes Misstrauen seitens der Gutachterin, welches sich in der für den Be- schwerdeführer nachteiligen Interpretation seiner Persönlichkeit manifestiert habe. Im Verlaufsgutachten vom 1. September 2023 werde nun gar von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Inwiefern sich die vom L.________ beobach- tete Störung des Sozialverhaltens beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich dahin- gehend chronifiziert habe, dass nunmehr von einer dissozialen Persönlichkeitss- törung ausgegangen werden müsse, vermöge die Gutachterin nicht schlüssig zu begründen. Immerhin habe die Gutachterin zu Recht erörtert, dass die chronifizier- te Gewaltbereitschaft nicht mehr im Vordergrund stehe, wobei aber fraglich sei, wie die beschriebene Einschätzung zur Intensivierung der Dissozialität und zur Ver- minderung der Gewaltbereitschaft in Einklang zu bringen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer wesentliche Fortschritte (insb. im sozialen Lernen) erzielen kön- nen. Er kenne die Konsequenzen seiner früheren Vorgehensweisen und habe durch sein Verhalten seit der Erstbegutachtung manifestiert, dass er sich – trotz zahlreicher belastender Situationen und andauernden Vorhandenseins der identifi- zierten Risikofaktoren – nachhaltig von seinem deliktischen Verhalten habe distan- zieren können. Der Lernprozess sei keineswegs abgeschlossen, folgerichtig ver- neine der Beschwerdeführer auch seine Massnahmenbedürftigkeit nicht. Im Sinne eines Zwischenfazits hält der Beschwerdeführer fest, dass für die Beurteilung der geeigneten Art der Weiterführung der Schutzmassnahme vorderhand auf das Ver- laufsgutachten abgestellt werden müsse und es im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht darum gehe, die Diagnosestellung im Verlaufsgutachten auf ihre Plau- sibilität hin zu überprüfen. Die beschriebenen Fortschritte im Sozialverhalten sowie in der Konflikts- und Emotionsregulierung seien aber bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit der Fortsetzung der geschlossenen Unterbringung mit zu berücksich- 15 tigen. Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst auf die Ausführungen von Frau G.________, Psycho- login des L.________, von Herrn H.________, Jugendcoach des Beschwerdefüh- rers, und von Herrn I.________, Konsiliarpsychiater des Regionalgefängnisses M.________. Auch die Gutachterin beurteile die Erfolgsaussichten der Weiter- führung der geschlossenen Unterbringung als kritisch. So halte diese fest, dass es schwierig sei zu sagen, welcher Variante die besseren Chancen einzuräumen sei- en bzw. welche das grössere Risiko des Scheiterns in sich berge. Aus gutachterli- cher Sicht schienen beide diskutierten Vorgehensweisen gerechtfertigt zu sein. Insgesamt sei mithin ohne Weiteres absehbar, dass die von der Gutachterin formu- lierten Bedingungen für eine offene Unterbringung / eine betreute Wohnform erfüllt werden könnten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verweist der Be- schwerdeführer betreffend die Eignung auf die Einschätzungen der im Rahmen der Exploration befragten Fachpersonen. Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit ha- be sich die Mehrheit der den Beschwerdeführer betreuenden Fachpersonen klar zu Gunsten einer offenen Unterbringung und der damit einhergehenden Gewährung von mehr Autonomie geäussert. Die Überweisung des Beschwerdeführers in eine offen geführte Erziehungseinrichtung sei in sachlicher und persönlicher Hinsicht gegenüber der Versetzung ins K.________ klar als das mildere Mittel und im Hin- blick auf die Zielerreichung gleichsam als geeignetes Mittel zu betrachten. Mangels Erforderlichkeit sei die angeordnete Massnahme der Überweisung des Beschwer- deführers in das K.________ als unverhältnismässig und rechtswidrig zu betrach- ten. 14.3 Die Leitung der Jugendanwaltschaft geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass sich weitere Ausführungen zur Plausibilität des Gutachtens im Beschwerdeverfah- ren erübrigten. Das Gutachten sei lege artis durch eine qualifizierte Gutachterin er- stellt worden und die urteilende Behörde sei grundsätzlich an dieses Gutachten gebunden. Das Gutachten sei schlüssig und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei. Ziel sei es, dass der Beschwerdeführer die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhalte. Zwar treffe zu, dass die Rückfallgefahr heruntergestuft worden sei; für Gewaltdelikte sei aber nach wie vor eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 58% innerhalb von 5 Jahren gegeben. Diese Verbesserung des Rückfallrisikos werde aber als fragil bzw. auf dünnem Eis stehend bezeichnet, da sie einzig auf ei- nem altersbedingten Reifeprozess gründe. Zudem hätten sich die Dissozialität und die manipulativen Eigenschaften beim Beschwerdeführer weiter verfestigt und es sei erstmals eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F.60.2 dia- gnostiziert worden. Die Unterbringung erfolge aber nicht nur aufgrund der hohen Rückfallgefahr, sondern aufgrund mehrerer Problemfelder beim Beschwerdeführer. Bei dieser Ausgangslage sei die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowohl für die Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG als auch für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Ge- fährdung durch den Beschwerdeführer nach Bst. b einschlägig, wobei die Begrün- dung zur Behandlung der psychischen Störung als alternative Voraussetzung be- reits ausreiche und vorliegend im Vordergrund stehe. Zur Eignung der Unterbrin- gung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung äussert sich die Leitung der Jugendanwaltschaft u.a. dahingehend, dass gerade für diese Beurteilung ein Gut- 16 achten erstellt worden sei, dass sämtliche Fachpersonen angehört und objektiv in einen Gesamtkontext gestellt habe. Darauf sei abzustellen. Es könne nicht bloss auf einzelne Aussagen abgestellt werden, die nicht im Gesamtkontext stünden. So spreche sich insbesondere auch Frau G.________ nicht explizit für die Unterbrin- gung im offenen Setting aus, sondern halte dies als mögliche Option fest und dies auch nur, um den Vorstellungen des Beschwerdeführers besser zu entsprechen, da damit Hoffnung auf eine einfachere Zusammenarbeit mit ihm bestehe. Weiter seien auch die Meinungen des Jugendcoaches und des Gefängnispsychiaters nicht objektivierbar. Schliesslich werde im Gutachten gerade angesprochen, dass beim Beschwerdeführer zu viele Fachpersonen involviert seien, diese unabhängig von- einander agierten und nicht an einem Strang zögen. Im Gutachten werde explizit festgehalten, dass es keine Ideallösung gebe; es würden zwei Settingoptionen be- leuchtet. Aus gutachterlicher Sicht erschienen zwar beide diskutierten Vorgehens- weisen gerechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob beide auch gleich geeignet seien, handle es sich um eine juristische Beurteilung. Unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile beider Varianten sowie des bisherigen Massnahmenverlaufs er- scheine die Unterbringung in einer offenen Einrichtung nicht gleich geeignet, um die erforderliche psychotherapeutische Behandlung sicherzustellen und die Legal- prognose wesentlich zu verbessern. Durch die Unterbringung in einer geschlosse- nen Einrichtung könne die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sowie die Verfügbarkeit der notwendigen Therapiezeit überhaupt erst sichergestellt werden, da bis dahin aufgrund der zahlreichen Fluchten keine Therapie mit der notwendigen Intensität über einen ausreichend langen Zeitraum habe durchgeführt werden können. Ziel der Massnahme sei denn auch die Erarbeitung der Therapie- bereitschaft. Zur Erforderlichkeit äusserte sich die Leitung der Jugendanwaltschaft dahingehend, es entspreche nicht dem Sinn der Massnahme, dass der Beschwer- deführer mit fehlender Motivation, schlechter Führung oder seinen Versuchen, sein Autonomiebedürfnis durchzudrücken, eine weniger eingreifende Massnahme er- zwingen könne. Bezeichnend seien auch die Ausführungen des Jugendgerichts, wonach die Massnahmenbiografie des Beschwerdeführers durchwegs durch Fluch- ten und Fluchtversuche gezeichnet sei und dass Konstanz und Kontinuität als un- abdingbare Pfeiler betrachtet würden, um beim Beschwerdeführer eine genügende Massnahmenbereitschaft aufzubauen. Um die von ihm benötigte Therapie nachhaltig durchsetzen zu können, brauche es Stabilität und Kontinuität, mithin eine längerfristig angelegte forensische Therapie in einem hoch strukturierten Rahmen. Damit der Beschwerdeführer die Schutzmass- nahme nicht weiter durch Fluchten untergraben könne, sei die Anordnung einer Un- terbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG unum- gänglich. 15. Würdigung 15.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde eine Schutzmassnahme an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Ab- 17 klärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeu- tischen Behandlung bedarf. Eine Unterbringung ist nach Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG anzuordnen, wenn die not- wendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Abs. 1). Die urteilende Behörde darf die Un- terbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Ju- gendlichen unumgänglich (Abs. 2 Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer- wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 Bst. b). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2235 Ziff. 423.241; RIESEN-KUPPER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 8 f. zu Art. 15 JStG). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zu- dem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Urteile 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; je mit Hin- weisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmen- recht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- langt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; Urteil 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3). Mit fehlender Motiva- tion und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme ge- rade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (Urteile 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4; 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.7; 18 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.6.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 6B_273/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.3). 15.2 Vorbemerkungen 15.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen der Schutz- massnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG weiterhin erfüllt sind und eine solche erforderlich ist, um die notwendige Erziehung und Behandlung si- cherzustellen. Insofern ist der Beschwerdeführer auch an der Fortsetzung der am- bulanten therapeutischen Behandlung interessiert. Beanstandet wird einzig die Einschätzung der Jugendanwaltschaft, wonach keine geeignete und weniger ein- schneidende Massnahme besteht als die Fortsetzung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG. Die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG, wonach der Be- schwerdeführer eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben muss und eine Ab- klärung die Notwendigkeit der Massnahme ergeben hat, werden mit Bezug auf das Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 und die Gutachten vom 1. April 2021 und 1. September 2023 zu Recht nicht bestritten. Damit ist vorliegend einzig zu be- urteilen, ob die Fortsetzung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 3. März 2022 angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und die damit verbundene Versetzung des Beschwerdeführers in das K.________ ver- hältnismässig sind. 15.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer zutreffend festhält, dass sich weitergehende Ausführungen zur Plausibilität des Gutachtens erübrigen, ist dennoch festzuhalten, dass die Würdigung des Gutachtens der freien Beweiswürdigung unterliegt. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen. Ist der Beizug eines Gutachtens – wie in Art. 9 Abs. 3 JStG – zwingend vorgeschrieben, ist das Abweichen von dessen Schlussfolgerun- gen sogar nur zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten widersprüchlich ist oder der Sachverständige zu Fragen Stellung bezogen hat, die nicht solche der (psychologischen oder medi- zinischen) Wissenschaft sind, sondern von den Jugendstrafbehörden zu beurtei- lende Rechtsfragen darstellen (AEBI/IMBACH/HOLDEREGGER/BESSLER, in: AJP 2018 S. 1461 ff., Jugendstrafrechtliche Gutachten in der Schweiz, S. 1462). Für die Kammer bestehen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Gutachter und an der Tatsache, dass die Gutach- ter die ihnen zur Verfügung gestellten Akten sorgfältig studiert und sich in kritischer und schlüssiger Weise mit den ihnen gestellten Fragen auseinandergesetzt haben. 15.3 Zur Frage der Massnahmeneignung und Erforderlichkeit der Massnahme Bereits mit Gutachtem vom 1. April 2021 wurde ein ambulantes Setting nicht emp- fohlen. Auch die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung in Kombination mit ei- ner offenen Unterbringung wurde aufgeworfen. Die Gutachter zweifelten aber auch hier an der Erfolgsaussicht, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich aller Interven- tionen wenig Durchhaltevermögen, Frustrationstoleranz und Veränderungsbereit- schaft gezeigt habe. Daher bestanden bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 19 1. April 2021 erhebliche Zweifel, ob eine offene Unterbringung zielführend sein könne oder nicht vielmehr innert kürzester Zeit abgebrochen werden müsse, da sich der Beschwerdeführer nicht darauf einlasse. Empfohlen wurde deshalb eine geschlossene Unterbringung, wobei Öffnungen idealerweise erst zu erfolgen hät- ten, wenn der Beschwerdeführer eine Veränderungsmotivation für sich habe entwi- ckeln können und eine Idee davon habe, wie ein alternativer Weg zur bisherigen kriminellen Entwicklung aussehen könnte. An dieser Einschätzung knüpft auch das Gutachten vom 1. September 2023 an. Zunächst wurde der Massnahmenverlauf seit dem Erstgutachten als besonders kritisch beurteilt. Als zentral ungünstig beur- teilten die Gutachter sodann, dass das anfänglich geschlossene Setting sehr schnell geöffnet worden sei, längst bevor die Problemeinsicht und die Massnah- menbereitschaft des Beschwerdeführers entsprechend hätten gefördert werden können. Die Gutachter stellten sodann fest, dass weder im pädagogischen noch im therapeutischen Bereich Fortschritte hätten festgestellt werden können. Es habe weder eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Delinquenz noch mit den eige- nen Problembereichen stattgefunden. Die im Erstgutachten aufgeworfene ge- wünschte Entwicklung hat gemäss den Gutachtern nicht stattgefunden. So halten diese fest, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her insofern hätte weiterentwickeln sollen, als er Einsicht und Veränderungsbereitschaft sowie realistische Perspektiven hätte entwickeln sollen. Weiter hätten sich sein Durchhal- tevermögen verbessern, seine Ressourcen festigen und prosoziale Verhaltensmus- ter ausbauen sollen. In der Therapie hätte er sich mit seinen Risikoeigenschaften auseinandersetzen und die Deliktsprävention vorantreiben sollen. So sind gemäss den Gutachtern seine problematischen Verhaltensweisen und Persönlichkeitsantei- le nach wie vor vorhanden. Sein hohes Autonomiebedürfnis und die entsprechende Manipulation seiner Lebensumstände und seines Umfeldes nach eigenen Vorstel- lungen und Regeln, die fehlende Problemeinsicht, das Abschieben von Verantwor- tung auf andere oder die Umstände etc. hätten sich im Gegenteil im Rahmen der Unterbringung im L.________ eindrücklich gezeigt. Der Beschwerdeführer habe weiterhin nicht verstanden, dass und in welcher Form er an sich arbeiten sollte. Es habe kein umfassender Reifungsprozess stattgefunden. Auch die insgesamt ver- besserte Legalprognose muss vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen der Gutachter mit Vorsicht genossen werden, halten sie doch selbst fest, dass diese auf dünnem Eis stehe und die Verbesserung zunächst dem altersbedingten Rei- fungsprozess zuzuschreiben sei. Abgesehen davon habe keine Entwicklung fest- gestellt werden können, welche für eine nachhaltige Risikoentwicklung spreche. Mit Blick auf die Ausführungen im Erstgutachten und die ausgebliebene gewünschte Entwicklung des Beschwerdeführers kann nicht wirklich angenommen werden, dass das moderate Rückfallrisiko ein ambulantes Setting – wie bei der von den Gutachtern vorgeschlagenen Variante 2 vorausgesetzt – erlaubt. Dass es dem Be- schwerdeführer gelungen ist, sich von gewalttätigem Durchsetzen weitgehend zu distanzieren, und die «chronifizierte Gewaltbereitschaft» deshalb nicht mehr im Vordergrund steht, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung psy- chisch stabil zeigte. Es wurde ihm im Unterschied zum Erstgutachten die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt. Auch stellten die Gutachter fest, 20 dass die als relevant definierten Inhalte weitgehend nicht oder nicht genügend hät- ten bearbeitet werden können. Der Einstieg in die deliktsorientierte Auseinander- setzung scheine weder im therapeutischen noch im sozialpädagogischen Bereich gelungen zu sein. Der Kern der Problematik liege darin, dass es dem Beschwerde- führer bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht gelungen sei, ein adäquates Pro- blemverständnis zu entwickeln und daraus eine entsprechende Bereitschaft abzu- leiten, an sich zu arbeiten und dafür Einsatz zu leisten. Daher habe seit der ersten Begutachtung auch hinsichtlich Massnahmenprozess kaum eine Veränderung bzw. eine Verbesserung zu früheren Massnahmen stattgefunden. In diesem Zusam- menhang halten die Gutachter nochmals kritisch fest, dass der Beschwerdeführer dafür ungenügend lange im geschlossenen Setting verblieben sei. Vor diesem Hin- tergrund merken sie an, dass der Beschwerdeführer angesichts des Risikoprofils und der damit verbundenen Schwierigkeiten bzw. Auffälligkeiten ein konstantes, unverrückbares, kontrollierendes und gleichzeitig unterstützendes Umfeld benötige, in welchem er immer wieder auf seine eigenen Themen und an seine Problembe- reiche zurückgeführt werde. Die erforderliche Einflussnahme sei in einem ambulan- ten Setting nicht gegeben. Damit ist auch für die Beschwerdekammer die unbestrit- ten gebliebene Massnahmenbedürftigkeit gegeben. Sodann halten die Gutachter mit Bezug auf die zweite Variante klare und deutliche Risiken fest: Der Beschwer- deführer habe bisher nicht gezeigt, dass er Freiheiten in gewünschter Form zu nut- zen wisse. Er habe sich in der Vergangenheit auch nicht an minimale Anforderun- gen gehalten, habe delinquiert und in teilweise hohem Ausmass konsumiert. Es sei damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer eine betreute Wohnform nach eigenen Vorstellungen ausgestalten würde, er die Unterstützung höchstens dann nutzen würde, wenn er selbst darin gerade Bedarf sehe. Die Wahrscheinlichkeit, dass er Regeln und Freiheiten nach eigenen Vorstellungen ausgestalten würde, sei hoch. Schliesslich sei selbst bei relativ günstigem Verlauf nicht damit zu rechnen, dass er hinsichtlich seiner problematischen Anteile Fortschritte machen würde, da er sich einer kritischen Auseinandersetzung wohl wie bisher entziehen würde. Eine Auseinandersetzung mit den Risikoeigenschaften und der Delinquenz wäre im am- bulanten Setting wohl noch schwieriger möglich, da er sich dieser noch leichter entziehen könnte. Auf eine zunehmende Risikoentwicklung könnte bei dieser Vari- ante kaum mehr wirksam eingewirkt werden. Zusammenfassend ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Erstgutachten eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung empfohlen und von einer ambulanten Behandlung in Kombination mit einer offenen Unterbringung abgeraten haben. Der seither erfolgte Massnahmenverlauf wurde als kritisch eingestuft, insbesondere auch, da Öffnungen zu schnell erfolgten, d.h. noch bevor mit dem Beschwerdeführer seine Problemeinsicht hätte gefördert wer- den können. Eine solche liegt nach wie vor nicht vor und auch eine darüberhinaus- gehende Entwicklung hat nicht stattgefunden. Mit der Leitung der Jugendanwalt- schaft ist einig zu gehen, dass mit dem Gutachten sämtliche involvierten Fachper- sonen angehört wurden und ihre Ansichten in das Gutachten miteingeflossen und in einen Gesamtkontext gestellt worden sind. Darauf ist abzustellen. Verbunden mit den aufgeführten Risiken der Variante 2 ist eine Unterbringung in einer geschlos- senen Erziehungseinrichtung erforderlich und im Gegensatz zu einer offenen Un- 21 terbringung mit Blick auf die Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers, aber auch im Interesse der Deliktsprävention besser geeignet. Mit dem K.________ ist zudem eine für den Beschwerdeführer geeignete Einrichtung vor- handen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 5 StGB). 15.4 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Wie bereits zuvor ausgeführt liegen die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung vor. Trotz verbesserter Legalprognose, welche allerdings auf dünnem Eis stehe, beste- hen gemäss den Ausführungen der Gutachter im Gutachten vom 1. September 2023 erhebliche Zweifel an der deliktspräventiven Risikofähigkeit im Falle einer Ri- sikoentwicklung in Bezug auf alle relevanten Deliktskategorien. So sei denn unklar, mit welchen Strategien und Vorgehensweisen der Beschwerdeführer einer anstei- genden Risikoentwicklung etwas entgegensetzen würde. Die Gutachter vermuten deshalb, dass zum Beispiel im Zuge zunehmender Belastungen, Unzufriedenheit und Frustrationen, die Hemmschwelle für Gewaltdelikte wieder sinken könnte. Mit- hin bestehen erhebliche Zweifel bezüglich der weiteren Entwicklung. Weiter wird festgehalten, selbst wenn die «chronifizierte Gewaltbereitschaft» nicht mehr im Vordergrund stehe, es verfrüht wäre, sie als nicht mehr vorhanden zu bezeichnen. Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, sei eine geschlossene Unterbringung zu bevorzugen. Die Gutachter beurteilen angesichts des Risikoprofils und der damit verbundenen Schwierigkeiten bzw. Auffälligkeiten ein konstantes, unverrückbares, kontrollierendes und gleichzeitig unterstützendes Umfeld als für den Beschwerde- führer wichtig. Darüber hinaus schürt der bisherige Massnahmenverlauf erhebliche Zweifel, ob sich der Beschwerdeführer in genügender Weise auf eine kritische Auseinandersetzung mit seiner bisherigen Delinquenz und mit seinen Problembe- reichen einlassen würde. Vor diesem Hintergrund weisen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bisher nicht gezeigt habe, dass er Freihei- ten in gewünschter Form zu nutzen wisse. Er habe sich in der Vergangenheit auch nicht an minimale Anforderungen gehalten, habe delinquiert und in teilweise hohem Ausmass konsumiert. Es sei damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer ei- ne betreute Wohnform nach eigenen Vorstellungen ausgestalten würde, er die Un- terstützung höchstens dann nutzen würde, wenn er selbst darin gerade Bedarf se- he. Die Wahrscheinlichkeit, dass er Regeln und Freiheiten nach eigenen Vorstel- lungen ausgestalten würde, sei hoch. Schliesslich sei selbst bei relativ günstigem Verlauf nicht damit zu rechnen, dass er hinsichtlich seiner problematischen Anteile Fortschritte machen würde, da er sich einer kritischen Auseinandersetzung wohl wie bisher entziehen würde. Eine Auseinandersetzung mit den Risikoeigenschaften und der Delinquenz wäre im ambulanten Setting wohl noch schwieriger möglich, da er sich dieser noch leichter entziehen könnte. Auf eine zunehmende Risikoentwick- lung könnte bei dieser Variante kaum mehr wirksam eingewirkt werden. Gemäss den Gutachtern drängt sich angesichts des ausgebliebenen Erfolgs des offenen Settings und vor allem vor dem Hintergrund der wiederholten Entweichungen ein geschlossener Massnahmenvollzug auf. Die Kammer schliesst sich aufgrund des bisherigen Massnahmenverlaufs und den unterschiedlich einschneidenden bisheri- gen Massnahmen den Ausführungen des Gutachtens an. Mithin kann die notwen- 22 dige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers nicht mehr anders sicher- gestellt werden. Dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vordergründig von Widerstand geprägt gewesen sind und noch immer sind, vermag an der Mass- nahmenfähigkeit und -willigkeit nichts zu ändern. Eine Unterbringung nach Art. 15 JStG kann auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden. Eine solche Massnahme kann sich gerade auch dann aufdrängen, wenn – wie im Falle des Beschwerdeführers – jegliche Zusammenarbeit verweigert wird und der Jugendliche therapeutisch-erzieherisch unerreichbar scheint, soll der Beschwerde- führer doch mit seiner fehlenden Motivation eben gerade nicht eine weniger ein- greifende Massnahme erzwingen können. 15.5 Fazit Mithin erweist sich die angeordnete Fortsetzung der Unterbringung in einer ge- schlossenen Erziehungseinrichtung und die Versetzung in das K.________ als recht- und verhältnismässig; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). 17. Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einrei- chen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die amtliche Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird die amtliche Entschädigung auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird verzichtet (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'000.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 24