7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass nach wie vor sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 30. Januar 2023 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.