Im Übrigen hat auch die Entweichung aus dem F.________ nach behördlich verfügter fürsorgerischer Unterbringung aufgezeigt, dass mildere Massnahmen im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht ausreichen, um den vorliegenden Haftgrund einzudämmen. Vielmehr muss die von ihm ausgehende Gefahr zurzeit mittels Unterbringung in einer stationären, geschlossenen Anstalt gebannt werden. 6.4 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.