11 nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, erscheint vorliegend nicht genügend, um der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen. Gleich verhält es sich mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen. So ist der Beschwerdeführer mutmasslich weder krankheitseinsichtig noch behandlungswillig. Im Übrigen hat auch die Entweichung aus dem F._____