Mithin droht keine Überhaft. Darüber hinaus erweist sich die Haftdauer auch in Anbetracht der geplanten Ermittlungsdauer, namentlich mit Blick auf die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens als verhältnismässig. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, anstelle der Haft könnten Ersatzmassnahmen angeordnet werden, kommt die Kammer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass derzeit keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen. Gerade die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage, sich