Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 5. März 2023, angeordnet. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft dahingehend beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe – sollte er zum Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen sein – eine Strafe von weit deutlich mehr als drei Monaten drohen. Ansonsten wäre möglicherweise eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht zu ziehen. Mithin droht keine Überhaft.