Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet wird. 5.3.3 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.