Soweit die Verteidigung geltend macht, dass zur Beurteilung der Rückfallgefahr kein aktuelles Gutachten vorliegt, ist festzuhalten, dass die Kammer die aktenkundigen Gutachten und Berichte für die derzeitige Beurteilung der psychischen Verfassung und der Rückfallgefahr als ausreichend erachtet. Angesichts des neuerlichen Vorfalls kann letztlich nicht von einer Verbesserung der mit Gutachten vom 31. Januar 2020 letztmals gestellten, ungünstigen Rückfallprognose gesprochen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet wird.