Vielmehr wird auch daraus deutlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit zu unkontrolliertem Verhalten neigt, aufgrund dessen es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren erheblichen Gefährdungen der Sicherheit bzw. der körperlichen Integrität Dritter kommen könnte. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass zur Beurteilung der Rückfallgefahr kein aktuelles Gutachten vorliegt, ist festzuhalten, dass die Kammer die aktenkundigen Gutachten und Berichte für die derzeitige Beurteilung der psychischen Verfassung und der Rückfallgefahr als ausreichend erachtet.