10 könnte, wenn er in Freiheit entlassen würde. Daran ändert auch der Umstand, dass er der Vorinstanz anlässlich der mündlichen Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren erklärt hat, wie es zum Vorfall gekommen ist, nichts. Vielmehr wird auch daraus deutlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit zu unkontrolliertem Verhalten neigt, aufgrund dessen es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren erheblichen Gefährdungen der Sicherheit bzw. der körperlichen Integrität Dritter kommen könnte.