Nach dem Gesagten muss beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung sowie der offensichtlich nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht von einer nicht zu unterschätzenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Er bietet aufgrund seiner psychischen Verfassung – zumindest derzeit – keine Gewähr dafür, dass sich ein Vorfall, wie derjenige vom 6. Dezember 2022, nicht wiederholen