Auch habe er zunehmend Aussagen gemacht, die deutlich psychotisch tangiert gewesen seien. Infolgedessen musste der Beschwerdeführer vom Regionalgefängnis L.________ bzw. der dortigen Forensischen Tagesklinik vorübergehend in die K.________ verlegt werden (Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 3. Februar 2023, Ziff. 6). Nach dem Gesagten muss beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung sowie der offensichtlich nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht von einer nicht zu unterschätzenden Gefährlichkeit ausgegangen werden.