krankung leide und zu keiner Expertise bereit sei, keinen anderen Schluss zulassen, als dass nach wie vor keine Krankheitseinsicht vorhanden ist. Wie von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vorgebracht, ist der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 3. Februar 2023 schliesslich eine rapide Verschlechterung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers in den letzten Tagen zu entnehmen. So habe sich der Beschwerdeführer im formalen Gedankengang zunehmend assoziativ-ge- lockert und vorbeiredend gezeigt und an ihn gerichtete Fragen inkongruent beantwortet. Auch habe er zunehmend Aussagen gemacht, die deutlich psychotisch tangiert gewesen seien.