Zumal der Beschwerdeführer angibt, auch beim Vorfall vom 6. Dezember 2022 Todesangst bzw. Paranoia und suizidale Gedanken gehabt zu haben (vgl. insbesondere Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2023, S. 2 Z. 29, 32 und 44; S. 3 Z. 61-62 sowie schriftliche Stellungnahme vom 25. Januar 2022), muss davon ausgegangen werden, dass auch der jüngste Vorfall mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Verbindung steht, womit dieser entgegen der Verteidigung nicht isoliert betrachtet werden darf. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2022, wonach er an keiner psychischen Er-