9 einer Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zum jetzigen Zeitpunkt gross sei. Auch wenn zurzeit noch kein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer vorliegt, muss mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem Entscheid des VBD vom 19. November 2021 nicht verbessert hat. Vielmehr lassen die jüngsten medizinischen Berichte auf eine Aggravation des Krankheitsbildes innerhalb der letzten Wochen schliessen.