Das heisst, A.________ ist behandlungsbedürftig und grundsätzlich behandelbar, verweigert jedoch die hierzu nötige Behandlungsbereitschaft. Derselben Ziffer ist denn auch zu entnehmen, dass die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand als hoch einzuschätzen ist. Zu diesem Schluss kam auch D.________ im Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2020, worin sie festhielt, dass das Risiko einer psychischen Dekompensation mit Exazerbation der Schizophrenie, erneutem Suchtmittelkonsum (v.a. Alkohol) und damit verbunden erneuter Delinquenz (Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Drohungen, Ruhestörung, Hausfriedensbruch) bei