] dass die ambulante Behandlung von A.________ seit seiner Entlassung am 30.10.2021 keinen positiven Verlauf genommen hat. Bei A.________ wurde gutachterlich eine paranoide Schizophrenie sowie ein problematischer Substanzkonsum diagnostiziert. Die diagnostizierten Störungen sind ursächlich für die von A.________ begangenen Delikte verantwortlich. […]. Es wird somit deutlich, dass bei A.________ zwar eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt, für welche es auch eine geeignete Behandlungsmöglichkeit gibt, er sich jedoch nicht mehr auf diese einlassen möchte. Das heisst, A.______