__ hospitalisiert gewesen (Hervorhebungen durch die Kammer hinzugefügt; vgl. dazu auch das Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2020, S. 28 und 31). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäss Ergänzungsgutachten beim Beschwerdeführer ein Status nach mehreren Suizidversuchen festgestellt wurde. Dazu geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer im November 2017 nach einem Suizidversuch durch Strangulation im Gefängnis J.________ aus der Klinik I.________ in die K.________ verlegt wurde. Später trat die Suizidalität erneut auf (Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2020, S. 8 und 44).