8 bis zum 30. Oktober 2020 und ordnete für die Zeit danach eine ambulante Massnahme an. Mit Entscheid des VBD BD.2020.98 vom 19. November 2021 wurde die ambulante Massnahme schliesslich aufgehoben. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, erwog der VBD in Ziff. 2.4 des vorgenannten Entscheids, was folgt: […] dem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten ist zu entnehmen, dass A.________ an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leide. Im Dezember 2019 sei zudem eine depressive Episode diagnostiziert worden (ICD-10: F32.1). Des Weiteren würden bei A._____