Wie die Vorinstanz bereits im Haftanordnungsentscheid vom 9. Dezember 2022 anführte, kann vorliegend jedoch auch auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden, zumal angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Aus den der Kammer vorliegenden Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits mit dem im Hinblick auf das eingangs erwähnte Strafverfahren vor dem Bezirksgerichts Willisau eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2015 von Dr. med. H.___