Anders als von der Verteidigung vorgebracht, liegt somit mindestens eine einschlägige Vortat vor. 5.3.2 Wie die Vorinstanz bereits im Haftanordnungsentscheid vom 9. Dezember 2022 anführte, kann vorliegend jedoch auch auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden, zumal angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.