und Beamten geprüft werden soll, erschliesst sich auch der Kammer nicht, inwiefern sich das dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Verhalten grundsätzlich gegen andere Rechtsgüter als bei den von ihm früher begangenen Taten richten soll. Vielmehr richten sich sowohl die damaligen als auch die zu untersuchenden Taten in erster Linie bzw. insbesondere auch gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen und nicht zuletzt auch gegen das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, liegt somit mindestens eine einschlägige Vortat vor.