Auch wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde angeführt, angeblich nur einen Selbstunfall verursachen wollte, ändert dies nichts daran, dass er mit seinem Verhalten die körperliche Integrität von Drittpersonen erheblich gefährdet hat. Zumal das aktuelle Strafverfahren eine Untersuchung wegen Nötigung, Entwendung zum Gebrauch, evtl. Raubs, Widerhandlungen gegen das SVG sowie wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung beinhaltet und der Sachverhalt gemäss Staatsanwaltschaft auch unter dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden