7 Kammer vorliegenden Beweise, namentlich der zwischenzeitlich eingelangten Dokumentation des Unfalldienstes, deutlich, dass sich der Sachverhalt wie von der Staatsanwaltschaft geschildert zugetragen haben dürfte. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde angeführt, angeblich nur einen Selbstunfall verursachen wollte, ändert dies nichts daran, dass er mit seinem Verhalten die körperliche Integrität von Drittpersonen erheblich gefährdet hat.