Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer gleichentags einer weiteren Person ohne Vorwarnung ins Gesicht geschlagen und sich bei der anschliessenden polizeilichen Anhaltung vehement zu wehren begonnen hatte (a.a.O.). Überdies ist zu beachten, dass auch das im aktuellen Strafverfahren zu untersuchende Verhalten des Beschwerdeführers als Vortat genügt. Einerseits wird der ihm vorgeworfene Sachverhalt vom Beschwerdeführer grossmehrheitlich nicht bestritten (vgl. dazu auch die schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023 und vom 25. Januar 2023). Andererseits wird auch aufgrund der der