Konkret erachtete es das Bezirksgericht Willisau als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2014 einer Drittperson mit einem Faustschlag eine Orbitalbodenfraktur sowie ein massives Monokelhämatom zugefügt hatte (vgl. E. 4.3 des vorgenannten Urteils). Angesichts der erwähnten Tatschwere muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht mehr bloss um ein leichtes Vergehen handelte. Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer gleichentags einer weiteren Person ohne Vorwarnung ins Gesicht geschlagen und sich bei der anschliessenden polizeilichen Anhaltung vehement zu wehren begonnen hatte (a.a.O.).