Nebst den Strafbefehlen aus dem Jahr 2017 wurde beim Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau 3R4 5 2 vom 12. November 2015 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Konkret erachtete es das Bezirksgericht Willisau als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2014 einer Drittperson mit einem Faustschlag eine Orbitalbodenfraktur sowie ein massives Monokelhämatom zugefügt hatte (vgl. E. 4.3 des vorgenannten Urteils).