Betreffend das Vortatenerfordernis ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach, u.a. auch einschlägig, vorbestraft ist bzw. im Zustand der Schuldunfähigkeit Straftatbestände erfüllt hat. Nebst den Strafbefehlen aus dem Jahr 2017 wurde beim Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau 3R4 5 2 vom 12. November 2015 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet.