143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1). 5.3 Auch die Beschwerdekammer erachtet den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben. 5.3.1 Betreffend das Vortatenerfordernis ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach, u.a. auch einschlägig, vorbestraft ist bzw. im Zustand der Schuldunfähigkeit Straftatbestände erfüllt hat.