Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr als erforderlich, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens angezeigt sein (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8