221 Abs. 1 Bst. c StPO vorgenommen und festgestellt hatte, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis; Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist.