137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1). Da der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist, muss seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Mithin kann vom Vortatenerfordernis nur abgesehen werden, wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»). Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht, nachdem es eine systematisch-teleologi- sche Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst.