5 heit anderer durch schwere Vergehen oder Verbrechen erheblich gefährde. Im Übrigen werde beabsichtigt, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 5.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.