Inwiefern sich der aktuelle Vorfall gegen andere als die damals betroffenen Rechtsgüter richte, sei nicht erkennbar. Das Vortatenerfordernis sei damit gegeben. Mit Verweis auf die Vorakten sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen stehe denn auch fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands eine erhebliche Rückfallgefahr vorliege. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Zustand in den letzten Wochen verschlechtert habe; es sei mithin von einer Aggravation des Krankheitsbildes auszugehen.