Mithin bestehe auch keine Rückfallgefahr. 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, dass angesichts der einfachen Körperverletzung vom am 18. Juli 2014, für die der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau 3R4 5 2 vom 12. November 2015 (nebst weiteren Delikten) verurteilt worden sei, und der vorliegend zu untersuchenden, unbestrittenen Anlasstat mindestens eine einschlägige Vortat vorliege, mit welcher der Beschwerdeführer die persönliche Integrität bzw. die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet habe.