Auch werde nicht dargelegt, inwiefern eine akute Gefahr für weitere Schwerverbrechen drohe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er angeblich an ungelösten psychischen Problemen leiden solle. Im Übrigen liege kein aktuelles Gutachten vor, das die Vorbringen der Vorinstanz stütze und bei nicht adäquater Behandlung eine hohe Rückfallgefahr attestiere. Dem Beschwerdeführer könne deshalb keine Gewaltbereitschaft nachgewiesen werden. Mithin bestehe auch keine Rückfallgefahr.