In diesem Zusammenhang sei alsdann festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Verbrechen oder schweren Vergehen drohten. So sei er letztmals in den Jahren 2017 bzw. 2014 straffällig geworden. Der Vorfall vom 6. Dezember 2022 sei isoliert zu betrachten; Aggravationstendenzen lägen keine vor. Wie er der Vorinstanz anlässlich der mündlichen Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren erklärt habe, werde sich eine solche Situation auch nicht wiederholen. Weiter sei festzuhalten, dass er bisher nie Leib und Leben von Drittpersonen ernsthaft gefährdet habe.