Zum einen könne nicht davon ausgegangen werden, dass letztere den erforderlichen Schweregrad erreiche, zum anderen richte sich der ihm aktuell vorgeworfene Sachverhalt gegen andere Rechtsgüter. Auch die Vorinstanz scheine sich dieser Problematik bewusst gewesen zu sein, zumal diese auf das Vortatenerfordernis verzichtet habe. Inwiefern er ein untragbar hohes Risiko für weitere Taten darstelle, führe die Vorinstanz jedoch nicht aus. In diesem Zusammenhang sei alsdann festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Verbrechen oder schweren Vergehen drohten.