4 5.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr und führt in erster Linie an, dass das Vortatenerfordernis trotz vorhandener Vortaten nicht erfüllt sei. Anders als von der Vorinstanz angenommen, qualifiziere sich die 2014 begangene einfache Körperverletzung nicht als einschlägige Vortat. Zum einen könne nicht davon ausgegangen werden, dass letztere den erforderlichen Schweregrad erreiche, zum anderen richte sich der ihm aktuell vorgeworfene Sachverhalt gegen andere Rechtsgüter.