Mit Blick auf den im Haftentlassungsgesuch vorgebrachten Einwand, wonach «ein solcher Fall» nicht mehr vorkommen könne, hielt die Vorinstanz mit Verweis auf den Austrittsbericht des F.________ vom 5. Januar 2023 zudem fest, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers angesichts dessen psychischen, auch Sinnestäuschungen umfassenden Probleme die fortführende Annahme der Wiederholungsgefahr nicht in Frage zu stellen vermöge.