Dem Einwand, wonach der Beschuldigte keine Absicht gehegt habe, Dritte zu verletzen, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte die Kollision auf der Autobahn absichtlich herbeigeführt haben dürfte. Beim bewussten oder gar absichtlichen Verursachen einer Kollision zwischen zwei Personenwagen mit Autobahngeschwindigkeit ist bezüglich der Verletzung Dritter mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen.