Andererseits kann die Anwendung von Gewalt auch mit Instrumenten erfolgen, welche körperliche Defizite auszugleichen vermögen. Hinzuweisen ist diesbezüglich, dass dem Sachverhalt entnommen werden kann, dass der Beschuldigte den von ihm geführten Personenwagen waffengleich eingesetzt haben dürfte. Dem Einwand, wonach der Beschuldigte keine Absicht gehegt habe, Dritte zu verletzen, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte die Kollision auf der Autobahn absichtlich herbeigeführt haben dürfte.