die Aggravation in Verhalten und Zustand des Beschuldigten erscheint offensichtlich. Den entsprechenden Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte zwar momentan physisch nicht in der Lage sein dürfte, Gewalt gegen Dritte anzuwenden. Allerdings erscheint einerseits die notwendige Genesungszeit als zu wenig genau bestimmbar, um auch mittel- und längerfristig von einem Unvermögen ausgehen zu können. Andererseits kann die Anwendung von Gewalt auch mit Instrumenten erfolgen, welche körperliche Defizite auszugleichen vermögen.