Angesichts der psychischen Probleme des Beschuldigten ist deshalb nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass er, in Freiheit belassen, wiederum ähnlich schwerwiegende Delikte begehen würde. Die Manifestation der ungelösten psychischen Probleme des Beschuldigten mit den in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen führen deshalb dazu, dass auf das Vortatenerfordernis zu verzichten und zu folgern ist, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt; die Aggravation in Verhalten und Zustand des Beschuldigten erscheint offensichtlich.