5.1 5.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit dem Vorliegen von Wiederholungsgefahr und verweist zunächst auf die entsprechende Erwägung im Haftanordnungsentscheid vom 9. Dezember 2022: Der Beschuldigte weist einerseits mehrere einschlägige Vorstrafen aus, d.h. mehrere einfache Körperverletzungen, welche im Sommer 2014 begangen wurden sowie Tätlichkeiten vom Januar 2017. Vorliegend wesentlicher erscheint jedoch der psychische Zustand des Beschuldigten, wie er sich aus den Haftakten entnehmen lässt und wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zutreffend skizziert.