3 die schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2023, S. 6 sowie vom 25. Januar 2023, S. 2), ändert daran nichts. Die sich stellenden Fragen betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmenbedürftigkeit werden nach Vorliegen sämtlicher Beweisergebnisse vom Sachrichter sorgfältig zu prüfen sein (BGE 143 IV 330 E. 2.6).