(Streifenwagen) befindlichen Personen sei verletzt worden. 4.2 Wie die Vorinstanz im Haftanordnungsentscheid vom 9. Dezember 2022 korrekt festhielt, ergibt sich der – im Übrigen unbestrittene – dringende Tatverdacht auf Nötigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, evtl. Raub, Gefährdung des Lebens, evtl. versuchte schwere Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz einerseits aus den aktenkundigen Polizeirapporten und anderseits aus den Aussagen der Fahrerin des vom Beschwerdeführer angehaltenen und gefahrenen Autos (delegierte Einvernahme von E._